Die Erledigung eines Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog

In diesem Beitrag erfährst Du, was unter der „Erledigung eines Verwaltungsakts“ zu verstehen ist und wie sich diese auf die Rechtswirksamkeit und mögliche Klagekonstellationen auswirkt. Anhand von Beispielen, wie dem Wegfall des Regelungsobjekts oder der Änderung der Rechtslage, wird Dir gezeigt, wie sich ein Verwaltungsakt, etwa eine Baugenehmigung, erledigen kann und welche Bedeutung dies für die Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog hat.

Juristischer Flurfunk by Jura Online

Dein digitales Fachmagazin für Jurastudium, Examen und Referendariat.

1× pro Woche: klausurorientierte Urteile, News mit Prüfungspotenzial und Lern-Hacks – kostenlos. Jederzeit abmeldbar.

Der Verwaltungsakt, also die Baugenehmigung, muss sich erledigt haben. Was unter dem Begriff der Erledigung zu verstehen ist, wird durch § 43 Abs. 2 VwVfG konkretisiert. Nach dieser Vorschrift bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, soweit und solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Erledigung auf andere Weise ist gegeben, wenn die Aufhebung des Verwaltungsakts sinnlos geworden ist, weil von ihm keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen.

Definition: Erledigung:

Eine Erledigung ist gegeben, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder tatsächliche wesentliche Beschwer nachträglich weggefallen ist.

Hinweis:

Der bloße Vollzug eines Verwaltungsakts führt nicht zur Erledigung. Dies folgt aus § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO, denn der dort geregelte Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch setzt die vorherige Aufhebung eines vollzogenen, rechtswidrigen, aber zunächst wirksamen Verwaltungsakts voraus. Eine Erledigung ist daher im Falle des Vollzugs erst gegeben, wenn die Vollzugsfolgen nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Eine Erledigung kann im Baurecht insbesondere in folgenden Konstellationen eintreten:

  • durch den Wegfall des Regelungsobjekts

Beispiel:

Das Gebäude für das eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung beantragt wurde, ist z.B. durch einen Brand vollständig zerstört worden.

  • durch die endgültige Aufgabe des Vorhabens

Beispiel:

Der Bauherr gibt unter ausdrücklicher Erklärung seines Verzichtswillens sein Vorhaben, auf einem seiner zwei Grundstücke ein eigengenutztes Wohngebäude zu errichten, auf, weil er mit der Errichtung eines solchen auf seinem zweiten Grundstück begonnen hat.

  • durch die inhaltliche Überholung der Regelung durch eine neue Sachentscheidung ,
  • durch einen einseitigen Verzicht ,
  • durch die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt.

Beispiel:

Die Gemeinde hat während der Anhängigkeit des Klageverfahrens einen Bebauungsplan mit einer Veränderungssperre für das betreffende Gebiet beschlossen, dessen Festsetzungen einem Vorhaben entgegenstehen. Um eine entgegenstehende Bebauung zu verhindern, wird eine Veränderungssperre beschlossen.

In diesem Fall ist das Vorhaben unzulässig und die Veränderungssperre verhindert dessen Verwirklichung. Auf Grund der Festsetzungen im Bebauungsplan hat sich das Klagebegehren, eine Baugenehmigung zu erhalten, nach Klageerhebung erledigt, so dass nur noch im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung beantragt werden kann, dass das Vorhaben nach der alten Rechtslage zulässig gewesen war.

§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erfasst direkt nur den Fall der Erledigung einer Anfechtungsklage, deren angefochtener (belastender) Verwaltungsakt sich nach Klageerhebung und vor Urteilsverkündung erledigt hat. Erledigt sich der belastende Verwaltungsakt (damit Anfechtungssituation) bereits vor der Klageerhebung, so findet nach allg. Meinung die Fortsetzungsfeststellungsklage analoge Anwendung. Erfasst ist in analoger Anwendung aber auch die Konstellation der Erledigung eines begünstigenden Verwaltungsakts, d.h. die Konstellationen in denen sich der Verwaltungsakt im Rahmen einer Verpflichtungssituation erledigt hat. Insoweit ist die Fortsetzungsfeststellungsklage analog in diesen Verpflichtungssituationen sowohl bei Erledigung des Verwaltungsaktes vor als auch nach Klageerhebung statthaft.

Im Falle der Erledigung einer Baugenehmigung findet somit § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog Anwendung.

Wir machen Dich fit für Deine Klausuren zum 1. juristischen Staatsexamen.

Erfahre mehr zu unseren Klausurenkursen