Die Begründetheit im Verwaltungsprozessrecht

In diesem Beitrag erfährst Du, unter welchen Voraussetzungen eine Klage im Verwaltungsprozessrecht als begründet angesehen wird. Dabei werden wichtige Begriffe wie die Spruchreife und der Anspruch auf einen Verwaltungsakt behandelt. Außerdem lernst Du, welche Rolle Ermessensspielräume der Verwaltung spielen und wie sich dies auf mögliche Entscheidungsarten des Gerichts auswirkt, beispielsweise durch ein Bescheidungsurteil.

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Die Klage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten i.S.d. § 78 VwGO richtet, die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Spruchreife gegeben ist, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf den Verwaltungsakt (hier in Form der Baugenehmigung) hat, da in diesem Fall ist die Spruchreifei.S.d. § 113 Abs. 5 S. 1 letzter Hs. VwGO gegeben ist.

Spruchreife ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts in der Lage ist. Sie fehlt hingegen, wenn der Verwaltung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht, der Kläger also keinen Anspruch auf Erlass des von ihm begehrten Verwaltungsakts hat. In diesem Fall ergeht gemäß im Fall eines Ermessensfehlers i.S.d. § 114 S. 1 VwGO nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ein Bescheidungsurteil, durch welches die Behörde verpflichtet wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Fall einer Ermessensentscheidung ist die Spruchreife nur im Fall einer Ermessensreduktion auf Null gegeben. In diesem Fall hat der Kläger einen Anspruch auf Erlass des von ihm begehrten Verwaltungsakts.

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