Die baurechtliche Generalklausel, § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO

In diesem Beitrag lernst Du die baurechtliche Generalklausel des § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO kennen und wie sie sich von den spezielleren Befugnissen des § 64 ff. LBO abgrenzt. Du erfährst, in welchen Fällen diese Vorschrift angewendet wird und welche Befugnisse sie der Baurechtsbehörde – sowohl präventiv als auch repressiv – einräumt. Anhand von Beispielen, wie etwa der Nutzung eines Wohnwagens im Außenbereich, wird die praktische Anwendung und Bedeutung dieser Regelung für Aufräum-, Nutzungsaufnahme- oder Verkleinerungsverfügungen anschaulich erläutert.

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Da die baurechtliche Generalklausel § 47 Abs. 1 S. 2 LBO subsidiär zu den spezielleren Befugnissen nach § 64 ff. LBO ist (s.o. Rn. 506), ist deren Anwendungsbereich abzugrenzen.

Beispiel:

Weil § 65 LBO voraussetzt, dass die Anlage von Anfang an rechtswidrig war, kommt § 47 Abs. 1 S. 2 LBO nur bei einer später eingetretenen Baurechtswidrigkeit in Betracht. Die Anlage wurde zwar rechtmäßig errichtet, befindet sich aber wegen mangelhafter Unterhaltung in einem § 3 Abs. 1 LBO widersprechenden Zustand.

§ 47 Abs. 1 S. 2 LBO stellt ferner die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Aufräumverfügung dar. Durch diese wird die Verpflichtung, auf dem Grundstück herumliegende Bauteile und sonstigen Unrat zu beseitigen, begründet.

Weiterhin ermöglicht § 47 Abs. 1 S. 2 LBO - anders als § 65 LBO - der Baurechtsbehörde nicht nur repressiv, sondern bereits präventiv vorzugehen, indem ein bevorstehendes genehmigungspflichtiges, aber bislang nicht genehmigtes Vorhaben untersagt wird. Dies gilt auch für eine beabsichtigte Nutzung. In diesem Fall ergeht eine Nutzungsaufnahmeuntersagung.

Beispiel:

Untersagung des beabsichtigten Aufstellens eines Wohnwagens im Außenbereich.

Ferner bildet § 47 Abs. 1 S. 2 LBO die Ermächtigungsgrundlage für eine Verkleinerungsverfügung. § 65 LBO ist hierfür nicht einschlägig, da durch eine derartige Verfügung der Bauherr nicht nur zum teilweisen Abbruch verpflichtet wird, sondern auch dazu verpflichtet wird die verbleibenden Gebäudeteile wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzten.

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