Die Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB
In diesem Beitrag erfährst Du, was eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB ist und wie sie die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich beeinflussen kann. Du lernst, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Gemeinde solche Satzungen erlassen kann und welche öffentlichen Belange dabei überwindbar sind. Darüber hinaus wird erklärt, welche Abgrenzungen zur Splitterbebauung und zur geordneten städtebaulichen Entwicklung relevant sind. Beispiele und praxisorientierte Hinweise bieten Dir zusätzliche Orientierung.
§ 35 Abs. 6 S. 1 BauGB eröffnet der Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist (im Einzelfall können hier bereits vier bzw. fünf Wohngebäude ausreichend sein ), die Möglichkeit, durch Satzung zu bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Nach § 35 Abs. 6 S. 2 BauGB kann die Satzung auch auf kleine, d.h. der Struktur einer Splitterbebauung im Außenbereich entsprechende Handwerks- und Gewerbebetriebe erstreckt werden. Primäres Ziel der Außenbereichssatzung muss aber stets die Förderung der Wohnnutzung auf nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägten Flächen im Außenbereich sein (vgl. Wortlaut „auch“ in § 35 Abs. 6 S. 2 BauGB).
Bei der Außenbereichssatzung handelt es sich um eine weitere Möglichkeit der Teilprivilegierung eines sonstigen Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB. Anders als im Rahmen von § 34 Abs. 4 S. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB erfolgt keine Aufwertung der Flächen zu einem Innenbereich nach § 34 BauGB. Auch bei Wirksamkeit der Außenbereichssatzung ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit stets am Maßstab des § 35 BauGB vorzunehmen. § 35 Abs. 6 BauGB gestattet lediglich die Überwindung zweier öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB(Nrn. 1, 7).
Weiter gilt es zu beachten, dass § 35 Abs. 6 BauGB im Hinblick auf den beeinträchtigten Belang in § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nur eine Verdichtung der Splittersiedlung zulässt. Da § 35 Abs. 6 BauGB nach seinem eindeutigen Wortlaut nur den Belang der Entstehung und Verfestigung der Splittersiedlung erfasst und für überwindbar erklärt, kann mit der Außenbereichssatzung des § 35 Abs. 6 BauGB keine Erweiterung der Splitterbebauung in den bislang nicht in Anspruch genommenen Außenbereich erfolgen.
Expertentipp:
Gerade dieser notwendig werdende Vergleich des beeinträchtigten Belanges nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB, der drei unterschiedliche Varianten vorsieht, und der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB, der eine Beschränkung auf nur mehr zwei überwindbare Varianten des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB vornimmt, ist häufiger Gegenstand bayerischer Examensklausuren.
Daneben muss auch die Außenbereichssatzung wie die Innenbereichssatzungen des § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 3 BauGB nach § 35 Abs. 6 S. 4 Nr. 1 BauGB mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Dies ist sie nur, wenn sie das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung der Gemeinde zwischen öffentlichen und berührten privaten Belangen ist.
Hinweis:
Auch die Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bedarf keiner aufsichtlichen Genehmigung. Im gerichtlichen Rechtsschutz kann sie als Satzung nach dem Baugesetzbuch mit der Normenkontrolle in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angegriffen werden.
Wie prüft man: Prüfung der Zulässigkeit sonstiger Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB:
I. Feststellung, dass Außenbereich nach § 35 BauGB vorliegt
- Abgrenzung zu Planbereich, Innenbereich
II. Sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB
- Gegeben, soweit kein Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegt
III. Beeinträchtigung öffentlicher Belange
- Prüfung am Maßstab von § 35 Abs. 3 BauGB; Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Bauverbots im Außenbereich; insbesondere von Relevanz § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB Darstellungen des Flächennutzungsplans
IV. Mögliche Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB
- Überwindbarkeit einzelner beeinträchtigter Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB (Nr. 1, 5, 7); nur möglich, soweit Vorhaben im Übrigen außenbereichsverträglich
V. Mögliche weitere Teilprivilegierung durch Außenbereichssatzung, § 35 Abs. 6 BauGB
- Ermöglicht im Hinblick auf Splitterbebauung aber nur Verdichtung der Splittersiedlung, nicht deren Erweiterung
VI. Gesicherte Erschließung
VII. Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB