Der Rechtsschutz der Gemeinde
In diesem Beitrag lernst Du, wie eine Gemeinde rechtlich vorgehen kann, wenn die Genehmigung ihres Flächennutzungsplans von der höheren Verwaltungsbehörde versagt wird. Du wirst die zentralen Voraussetzung einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 VwGO kennenlernen und erfahren, welche Ansprüche und rechtlichen Grundlagen dabei eine Rolle spielen. Darüber hinaus zeigt der Beitrag, welche Besonderheiten hinsichtlich der Klagebefugnis und der Spruchreife zu beachten sind.
Sollte es zu einer Versagung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde kommen, so kann die Gemeinde hiergegen mit der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Unteralt. 2 VwGO vorgehen. Dies ist möglich, da die abgelehnte Genehmigung für die Gemeinde einen sie belastenden Verwaltungsakt darstellt. Die erforderliche Klagebefugnis der Gemeinde folgt aus einem möglichen Anspruch auf Genehmigung aus § 6 Abs. 1, 2 BauGB und einer möglichen Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG. Diese Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO begründet, wenn der Gemeinde ein Anspruch auf Genehmigung des Flächennutzungsplanes zusteht, also wenn die Gemeinde den Flächennutzungsplan sowohl formell wie auch materiell rechtmäßig erlassen hat. Da der höheren Verwaltungsbehörde bei der Erteilung bzw. Verweigerung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 2 BauGB kein Ermessen zukommt, ist die Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 4 S. 1 VwGO gegeben.
Expertentipp:
Im Rahmen der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO für eine Verpflichtungsklage kann die auf das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG abstellende Adressatentheorie keine Anwendung finden. Bei einer Verpflichtungsklage ist die Klagebefugnis gegeben, wenn der Kläger einen an ihn selbst gerichteten begünstigenden Verwaltungsakt erstrebt. Sie müssen also auf einen möglichen Anspruch des Klägers abstellen.
Für die Gemeinde scheidet eine Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG ferner aus, da sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet ist und damit nicht zugleich grundrechtsberechtigt sein kann (Konfusion).