Der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde

In diesem Beitrag erfährst Du, welche Vorschriften von einer Baurechtsbehörde im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden müssen und welche Anforderungen aus anderen Fachgesetzen ausgeschlossen sind. Zudem wird das Verhältnis der Baugenehmigung zu weiteren behördlichen Zulassungsverfahren beleuchtet, beispielsweise im Kontext des Separationsmodells. Ein Beispiel veranschaulicht die rechtliche Prüfungsfrage im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten.

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Welche Vorschriften von der Baurechtsbehörde - und damit von Ihnen - zu prüfen sind ergibt sich aus § 58 Abs. 1 S. 2 LBO. Danach sind solche Vorschriften nicht zu prüfen, über deren Einhaltung eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. Zu den zu prüfenden Vorschriften zählen daher in erster Linie solche des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts. Jedoch können auch durch Spezialgesetze Anforderungen an bauliche Anlagen gestellt werden.

Beispiel:

Bei einer baulichen Anlage, die zugleich eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG ist, begründet § 22 Abs. 1 S. 1 bestimmte Betreiberpflichten. Da es sich nicht um eine genehmigungsbedürftige Anlage i.S.d. § 4 BImSchG i.V.m. § 1 4. BImSchV und Anhang 1 handelt, erfolgt kein Ausschluss dieser Prüfung durch § 58 Abs. 1 S. 2 LBO, so dass die Einhaltung der Betreiberpflichten von der Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist.

Hinweis:

Ob straßenrechtliche, immissionsschutzrechtliche, wasserrechtliche oder sonstige Vorschriften einem eigenständigen Genehmigungsverfahren unterliegen oder im Verfahren der Baugenehmigung zu prüfen sind, ist durch die Auslegung des einschlägigen Fachrechts zu ermitteln.

Da die Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 3 LBO unbeschadet privater Rechter Dritter ergeht, zählen privatrechtliche Vorschriften nicht zum Prüfungsumfang. Daher muss der Bauherr nicht Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks sein. In diesem Fall wird die Baufreiheit nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG, sondern durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet.

Die Frage, ob die Baugenehmigung den Schlusspunkt des behördlichen Zulassungsverfahrens darstellt und daher erst erlassen werden darf, wenn zuvor alle anderen sonst noch notwendigen behördlichen Entscheidungen vorliegen, wird teilweise unterschiedlich beantwortet.

Für eine derartige Sichtweise ließe sich anführen, dass es bei bodenrechtlich relevanten Vorgängen erst auf der Grundlage einer Baugenehmigung zur Schaffung von Fakten durch die Errichtungen von Bauwerken kommt.

Dies wird herrschend abgelehnt und das Separationsmodell vertreten. Danach stehen das Baugenehmigungsverfahren und zusätzlich erforderliche Verwaltungsverfahren nebeneinander und sind unabhängig voneinander durchzuführen. Hierfür kann angeführt werden, dass sich im Wortlaut des § 58 Abs. 1 LBO keine Stütze dafür zu finden ist, dass die Baugenehmigung den Schlusspunkt bilden müsse. Dagegen spreche auch § 58 Abs. 1 S. 2 LBO, wonach im Baugenehmigungsverfahren solche Vorschriften nicht zu prüfen sind, über deren Einhaltung eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. Daher sind die Verfahren voneinander unabhängig und können sowohl nach als auch nebeneinander durchgeführt werden. Auch besitzt die Baugenehmigung keinen Vorrang vor den anderen für das Vorhaben notwendigen Genehmigungen oder Erlaubnissen, sondern liegt auf derselben Ebene wie diese.

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