Der Außenbereich nach § 35 BauGB

In diesem Beitrag erfährst Du, was der Außenbereich nach § 35 BauGB ausmacht und welche bauplanungsrechtlichen Kriterien bei einer Prüfung gemäß § 34 BauGB eine Rolle spielen. Du wirst verstehen, wie sich ein Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügen muss und wann die Regelungen der BauNVO direkt angewendet werden können, insbesondere bei faktischen Baugebieten. Konkrete Erläuterungen und Expertentipps helfen Dir dabei, die rechtlichen Maßstäbe klar zu erkennen und anzuwenden.

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Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zulässig, wenn es sich nach Art, Maß, Bauweise und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen in die nähere Umgebung einfügt. Maßgeblich ist damit zum einen die Bestimmung der näheren Umgebung des Bauvorhabens, in welche sich dieses einfügen muss. Zum anderen hat sich diese Beurteilung auf vier bauplanungsrechtliche Kriterien zu erstrecken. Für die Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen ist ausschließlich § 34 Abs. 1 BauGB Beurteilungsgrundlage. Anhand der vorhandenen Bauten in der näheren Umgebung ist zu fragen, ob sich das Bauvorhaben in diesem tatsächlich vorgefundenen Rahmen hält. Die BauNVO kann für diese Kriterien niemals unmittelbar/direkt herangezogen werden. Die BauNVO kann außerhalb von § 34 Abs. 2 BauGB allenfalls eine Auslegungshilfe für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit darstellen. Hinsichtlich des Kriteriums des Maßes der baulichen Nutzung hat das Bundesverwaltungsgericht aber mehrfach betont, dass das tatsächliche Ausmaß/Volumen der sich in der Umgebung befindlichen Baukörpers entscheidend sei.

Hinsichtlich des Kriteriums des Einfügens in die Art der baulichen Nutzung gilt es § 34 Abs. 2 BauGB zu beachten, wonach sich in Fällen, in denen die nähere Umgebung einem Baugebiet nach der BauNVO entspricht, die weitere bauplanungsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit am Maßstab der BauNVO zu vollziehen hat. Man spricht hier von einem so genannten faktischen Baugebiet. Es kommt in diesen Fällen eines faktischen Baugebiets zur Direktanwendung der BauNVO, d.h. es ist die Frage aufzuwerfen, ob das zu beurteilende Bauvorhaben nach der BauNVO allgemein zulässig (im Regelfall die Absätze 2 der §§ 2-9 BauNVO) bzw. ausnahmsweise zulässig ist (regelmäßig die Absätze 3 der §§ 2-9 BauNVO). Im Rahmen dieser Direktanwendung der BauNVO bleibt auch Raum für ein direktes Heranziehen von § 15 Abs. 1 BauNVO, d.h. es ist ergänzend zu fragen, ob ein nach der BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässiges Bauvorhaben im Einzelfall das städtebauliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Im faktischen Baugebiet entspricht die Prüfung letztlich der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Bereich eines rechtsgültigen Bebauungsplans. Dies zeigt sich auch an § 34 Abs. 2 Hs. 2 BauGB, der bestimmt, dass im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden ist.

Expertentipp:

Merken Sie sich aber bereits an dieser Stelle, dass Sie nur hinsichtlich des Kriteriums des Einfügens in die Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung zur Direktanwendung der BauNVO gelangen können. Nur wenn die nähere Umgebung des Baugrundstücks ein faktisches Baugebiet nach der BauNVO darstellt, d.h. ein Baugebiet nach der BauNVO tatsächlich abbildet, dürfen Sie die weitere Beurteilung am Maßstab der BauNVO vornehmen. Entspricht die nähere Umgebung keinem Baugebiet nach der BauNVO, verbleibt es bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 BauGB, d.h. es ist zu fragen, ob sich das beabsichtigte Bauvorhaben im Rahmen des tatsächlich Vorhandenen der näheren Umgebung hält. Für die übrigen Kriterien in § 34 Abs. 1 BauGB (Maß, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) ist die Beurteilung stets am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB vorzunehmen. § 34 Abs. 2 BauGB beansprucht insoweit keine Geltung.

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