Das Verunstaltungsverbot, § 11 LBO
In diesem Beitrag lernst Du die rechtlichen Vorgaben des Verunstaltungsverbots aus § 11 LBO kennen und erfährst, was unter einer Verunstaltung im baurechtlichen Sinne zu verstehen ist. Dabei wird erläutert, wie die ästhetische Bewertung einer baulichen Anlage vorgenommen wird und warum es sich dabei oft um eine Einzelfallentscheidung handelt. Anhand der aufgeführten Beispiele siehst Du, wie dieses Merkmal in der Praxis konkret angewendet wird – sowohl bei der Bejahung als auch bei der Verneinung einer Verunstaltung.
§ 11 LBO regelt das Verunstaltungsverbot. Nach § 11 Abs. 1 LBO darf eine bauliche Anlage das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten, noch darf diese selbst nach § 11 Abs. 2 LBO verunstaltet wirken.
Definition: Verunstaltung:
Eine Verunstaltung liegt dann vor, wenn der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Betrachter nachhaltigen Protest auslöst, die Grenze zur Hässlichkeit klar überschritten, also mehr als nur unschön ist und die Anlage den Wunsch nach Abhilfe herausfordert.
Expertentipp:
In der Fallbearbeitung kann die Beurteilung der Frage, ob eine Verunstaltung gegeben ist, Schwierigkeiten bereiten, da sich einheitliche Maßstäbe nicht bilden lassen und es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Wichtig ist, dass es sich um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Durch § 11 LBO wird es der Baurechtsbehörde nicht gestattet dem Bauherrn ästhetische Vorstellungen aufzuzwingen. In der Fallbearbeitung müssen Sie anhand der Angaben im Sachverhalt argumentieren, warum die bauliche Anlage nicht nur unschön, sondern vielmehr „eindeutig hässlich“ ist.
Beispiel:
Eine Verunstaltung wurde in folgenden Fällen **bejaht: **>
- Großflächige grelle Werbetafel, die den „Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone massiv zerstört“. VGH Baden-Württemberg VBlBW 2009, 466.
- Kunststofffenster in einem Jugendstilhaus OVG Hamburg BauR 1984, 625.
- Großflächige Wandmalerei im Villengebiet Hessischer VGH BRS 57 Nr. 179.
- Im Acht-Sekunden-Takt wechselnde Lichtwerbung mit einer Größe von 3,8 x 2,5 Metern an einer vormals werbefreien Hauswand. Hessischer VGH BRS 56 Nr 126.
In folgenden Konstellationen wurde sie **verneint: **>
- Von der Umgebung abweichende Dachform OVG Nordrhein-Westfalen BRS 35 Nr. 130.
- Litfaßsäule im Wohngebiet Hamburgisches OVG NVwZ-RR 1998, 616.