Das Verbot der Verfolgung nichtstädtebaulicher Ziele
In diesem Beitrag erfährst Du, warum das Bauplanungsrecht nicht für die Förderung von Zielen genutzt werden darf, die außerhalb seiner städtebaulichen Bestimmung liegen. Dabei wird besonders auf den Denkmalschutz eingegangen, der unter dem „Deckmantel“ des Städtebaurechts problematisch sein kann. Du lernst, wie solche Konstellationen rechtlich einzuordnen sind und welche Prüfungen in einer Klausur entscheidend sind. Anhand eines anschaulichen Beispiels wird die Bedeutung dieses Verbots zusätzlich verdeutlicht.
Verboten ist ferner die Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind und die keine positive Planungskonzeption aufweisen. Verwehrt ist es der Gemeinde z.B. unter dem Deckmantel des Städtebaurechtes Denkmalschutz zu betreiben. Bauplanerische Festsetzsetzungen, die nur vorgeschoben sind, in Wirklichkeit jedoch dem Denkmalschutz dienen, sind rechtswidrig.
Expertentipp:
Klausurrelevanz erlangt dieser Aspekt dadurch, dass ein Bebauungsplan, der auf die Erhaltung eines historisch gewachsenen - denkmalgeschützten oder (einfach) erhaltenswerten - Ortsteils gerichtet ist, den Rahmen der städtebaulichen Zielsetzungen i.S.d. § 1 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 BauGB nicht überschreitet, wenn er darauf abzielt, die überkommene Nutzungsstruktur oder prägende Bestandteile des Orts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen für die Zukunft festzuschreiben.
In einer Klausur ist daher besonders sorgfältig zu prüfen, ob nur ein verkappter Denkmalschutz in unzulässiger Weise durch das Bauplanungsrecht erfolgen soll.
Beispiel:
Die Verfolgung rein wirtschaftlicher Ziele oder die Verfolgung von denkmalschutzrechtlichen Zielen unter dem „Deckmantel“ des Bauplanungsrechts ist unzulässig.