Das Verbot der Negativ- und Verhinderungsplanung
In diesem Beitrag lernst Du, was unter dem Verbot der reinen Negativ- bzw. Verhinderungsplanung zu verstehen ist und welche Anforderungen damit im Kontext der städtebaulichen Planung verbunden sind. Du erfährst, wann eine Negativplanung rechtlich zulässig ist und welche Grenzen sie hat, insbesondere bei der Verhinderung bestimmter Bauvorhaben. Anhand eines praktischen Beispiels wird zudem veranschaulicht, wie eine unzulässige Verhinderungsplanung aussehen könnte.
Verboten ist auch die reine Negativ- bzw. Verhinderungsplanung. Ein generelles Verbot negativer Planung existiert jedoch nicht, da mit jeder positiven Festsetzung in einem Bebauungsplan zugleich auch der Ausschluss einer nicht zugelassenen Festsetzung enthalten ist. Zulässig ist eine Negativplanung, wenn sie auf einem einseitig ausschließenden städtebaulichen Gesamtkonzept beruht. Unzulässig ist jedoch eine Negativplanung dann, wenn sie sich allein in der Verhinderung bestimmter Vorhaben erschöpft, sie also keinen Beitrag zu einer positiven städtebaulichen Entwicklung leistet, sie also nicht nur eine Verhinderungsplanung, sondern vielmehr eine reine Verhinderungsplanung ist. Die getroffenen Festsetzungen müssen nur ein vorgeschobenes Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen.
Beispiel:
Unzulässig ist es, wenn die Gemeinde A im Außenbereich gemäß § 35 BauGB ein reines Wohngebiet ausweist, nur um einen Windenergiepark zu verhindern.