Beachtliche Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB
In diesem Beitrag wird Dir erklärt, wie ein beachtlicher Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB zu bewerten ist. Du lernst, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Fehler in der Planung rechtlich relevant wird – von der Kenntnis der Gemeinde über die Offensichtlichkeit bis hin zur Kausalität des Fehlers. Dabei wirst Du mithilfe eines strukturierten Prüfungsschemas Schritt für Schritt durch die rechtliche Bewertung geführt, sodass Du die Methode sicher anwenden kannst.
Nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB liegt ein grundsätzlich beachtlicher Fehler vor, wenn
- entgegen § 2 Abs. 3 BauGB von der Planung berührte Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind,
- die betreffenden Belange der Gemeinde bekannt waren oder bekannt sein mussten,
- der Mangel offensichtlich ist und
- sich der Fehler im Ergebnis ausgewirkt hat.
Hinweis:
Erfasst sind also nach der vorliegend Auffassung (s. Rn. 221, 154) Fehler im Abwägungsvorgang. Fehler im Abwägungsergebnis sind stets beachtlich.
Wegen der besonderen Bedeutung des § 2 Abs. 3 BauGB hat § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB besondere Klausurrelevanz.
Die Prüfung erfolgt anhand dieses Schemas
Wie prüft man: Prüfung des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB:
- I. Ermittlung des Kenntnisstandes der Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung
- II. Fehler entgegen § 2 Abs. 3 BauGB in wesentlichen Punkten
- III. Offensichtlichkeit des Fehlers
- IV. Kausalität des Fehlers für das Ergebnis des Verfahrens