Die Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage

In diesem Beitrag erfährst Du, welche rechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit einer Kündigungsschutzklage wichtig sind. Du lernst, welche Gerichte zuständig sind, welche Voraussetzungen für die Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit gelten und worauf es bei der Klageerhebung ankommt. Zudem wird erklärt, warum die Kündigungsschutzklage als besondere Form der Feststellungsklage einzuordnen ist.

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Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist bei der Kündigungsschutzklage gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG eröffnet.

Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 ArbGG, die örtliche Zuständigkeit nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 12 ff. ZPO.

Betreffend der Partei-, Prozess-, Postulationsfähigkeit finden §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 50 ff. ZPO und § 11 ArbGG Anwendung.

Statthafte Klageart ist die Kündigungsschutzklage. Es handelt sich um eine besondere Feststellungsklage, § 4 KSchG i.V.m. § 256 ZPO.

Die Klageerhebung muss ordnungsgemäß erfolgen, die Voraussetzungen dafür finden sich in § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 253 ZPO.

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