Die Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage
In diesem Beitrag erfährst Du, welche rechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit einer Kündigungsschutzklage wichtig sind. Du lernst, welche Gerichte zuständig sind, welche Voraussetzungen für die Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit gelten und worauf es bei der Klageerhebung ankommt. Zudem wird erklärt, warum die Kündigungsschutzklage als besondere Form der Feststellungsklage einzuordnen ist.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist bei der Kündigungsschutzklage gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG eröffnet.
Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 ArbGG, die örtliche Zuständigkeit nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 12 ff. ZPO.
Betreffend der Partei-, Prozess-, Postulationsfähigkeit finden §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 50 ff. ZPO und § 11 ArbGG Anwendung.
Statthafte Klageart ist die Kündigungsschutzklage. Es handelt sich um eine besondere Feststellungsklage, § 4 KSchG i.V.m. § 256 ZPO.
Die Klageerhebung muss ordnungsgemäß erfolgen, die Voraussetzungen dafür finden sich in § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 253 ZPO.