Die Anhörung des Betriebsrats bei Kündigungsschutzklagen
In diesem Beitrag lernst Du alles Wichtige über die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Du erfährst, welche Informationspflichten der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat hat, welche Fristen gelten und wie Bedenken oder Widersprüche des Betriebsrats den Prozess beeinflussen können. Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht, wie solche Verfahren in der Praxis ablaufen können.
Weitere Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung eines Arbeitnehmers, für den das BetrVG gilt, ist die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Gemäß § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören.
Dabei muss der Arbeitgeber die Kündigungsabsicht, die Art der Kündigung - ordentlich oder außerordentlich - mitteilen, sowie die Gründe für die Kündigung (§ 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Er muss die Person des Arbeitnehmers und seine Sozialdaten nennen (bei der personenbedingten Kündigung auch die Sozialdaten vergleichbarer Arbeitnehmer und die Gründe, warum er den betroffenen Arbeitnehmer ausgewählt hat), sowie Umstände, die einen besonderen Kündigungsschutz begründen können. Ist das KSchG anwendbar, so muss er auch mitteilen, ob die Kündigung auf personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe gestützt werden soll.
Es gilt der Grundsatz der sog. subjektiven Determinierung. Das heißt, der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Tatsachen informieren, die, seiner Ansicht nach, die Kündigung rechtfertigen. Er muss dem Betriebsrat bei der Anhörung die von ihm als ausschlaggebend angesehenen Kündigungsgründe derart beschreiben, dass der Betriebsrat ohne Weiteres deren Schlüssigkeit prüfen und sich eine Überzeugung bilden kann.
Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese nach § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG unter der Angabe der Gründe dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche mitzuteilen. Für die außerordentliche Kündigung gilt höchstens eine Frist von drei Tagen, vgl. § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG. Es handelt sich dabei um eine Äußerungsfrist. Die Regelung will sicherstellen, dass eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Arbeitgeber tatsächlich gegeben ist. Es ist nicht ausreichend, dass das Anhörungsverfahren lediglich vor Zugang der Kündigung abgeschlossen ist, da ansonsten der Arbeitgeber die Möglichkeit der Einflussnahme des Betriebsrats abkürzen könnte.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im Einzelfall zuverlässig eine Verhinderung des Zugangs der Kündigung noch möglich ist und daher gewährleistet wird, dass der Arbeitgeber sich mit der Stellungnahme des Betriebsrates noch auseinandersetzen kann.
Beispiel:
Der Arbeitgeber lässt das Kündigungsschreiben fertigstellen, verpackt es in einen frankierten Umschlag und wartet mit dem Absenden ab, bis die Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG abgelaufen ist.
Der Arbeitgeber muss den vom Betriebsrat angemeldeten Bedenken gegen eine Kündigung nicht folgen, er ist in seiner Entscheidung frei.
Unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung widersprechen. Der Widerspruch ist Voraussetzung für einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, § 102 Abs. 5 BetrVG.
Der Betriebsrat kann der Kündigung auch zustimmen oder auf eine Stellungnahme verzichten.
Hinweis:
Unterlaufen im Anhörungsverfahren Fehler, die der Sphäre des Betriebsrats zuzuordnen sind, so bleibt dies ohne Auswirkung auf die Wirksamkeit der Kündigung, es sei denn, der Fehler hat dem Arbeitgeber sich offensichtlich aufgedrängt.