Die Ermächtigungsgrundlage der Verwaltungsvollstreckung

In diesem Beitrag lernst Du die Grundlagen der Verwaltungsvollstreckung und deren Ermächtigungsgrundlagen kennen. Du erfährst, wie sich die rechtlichen Maßstäbe bei der Vollstreckung durch Bundes- oder Landesbehörden unterscheiden und welche Besonderheiten bei polizeilichen Maßnahmen zu beachten sind. Um die praktische Anwendung zu verdeutlichen, bringt der Beitrag auch ein anschauliches Beispiel zur rechtsgestaltenden Natur eines Verwaltungsakts mit.

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Sofern im Einzelfall keine Spezialvorschriften einschlägig sind (z.B. §§ 249 ff. AO, §§ 57 ff. AufenthG, § 66 SGB X), ist die für die jeweilige Verwaltungsvollstreckung maßgebende Ermächtigungsgrundlage - ebenso wie bzgl. des Verwaltungsverfahrens der Fall - unabhängig von der bundes- oder landesrechtlichen Herkunft des durchzusetzenden Anspruchs nach dem Behördenprinzip zu ermitteln (vgl. Rn. 152): Vollstreckt eine Bundesbehörde, so gelangt das VwVG (ggf. i.V.m. UZwG, UZwGBw) zur Anwendung, wohingegen sich die Vollstreckung durch eine Landesbehörde nach den speziellen (z.B. §§ 49 ff. PolG BW, Art. 70 ff. bay. PAG, §§ 50 ff. PolG NRW) bzw. allgemeinen (z.B. LVwVG BW, bay. VwZVG, VwVG NRW) Vollstreckungsvorschriften des jeweiligen Bundeslands richtet.

Auf Letztere ist auch insoweit zurückzugreifen, als eine polizeiliche Standardmaßnahme ohne Vollzugselement (sog. Anordnungsbefugnis, z.B. Platzverweis gem. § 34 Abs. 1 PolG NRW; Rn. 59) zwangsweise durchgesetzt werden soll (z.B. durch Wegtragen) oder zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Standardmaßnahme mit Vollzugselement (sog. Ausführungsermächtigung bzw Handlungsbefugnis, z.B. Durchsuchung der Wohnung gem. § 41 PolG NRW) der Widerstand des Adressaten zunächst gebrochen, d.h. der in ihr vorgesehene Befugnisrahmen überschritten werden muss (z.B. Aufbrechen der Tür). Sofern dies hingegen nicht der Fall ist und die Polizei die betreffende Grundverfügung (z.B. Wohnungsverweisung, § 34a Abs. 1 PolG NRW) mit dem in der Standardmaßnahme vorgesehenen Mittel (z.B. Ingewahrsamnahme, § 35 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW) durchsetzt, scheidet ein solcher Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht aus, d.h. die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ist allein am Maßstab der betreffenden polizeilichen Standardermächtigung zu prüfen, welche die jeweilige behördliche Zwangsmaßnahme mit umfasst.

Hinweis:

Namentlich das Polizei- und Ordnungsrecht basiert auf der Zweiteilung zwischen polizei-/ordnungsbehördlicher Grundverfügung einerseits sowie deren Vollstreckung andererseits: „Während dem Bürger durch die Grundverfügung ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen als Verhaltenspflicht auferlegt wird, geht es im Verwaltungsvollstreckungsrecht […] um die zwangsweise Durchsetzung eben jener Verhaltenspflicht“. Entsprechend dieser Zweiteilung (Dichotomie) vermitteln die auf den Erlass der Grundverfügung bezogenen Ermächtigungsgrundlagen keine gleichzeitige Rechtsgrundlage für deren zwangsweise Durchsetzung durch die Verwaltung. „Sämtliche Maßnahmen des Verwaltungszwangs bedürfen somit einer eigenständigen parlamentsgesetzlichen Grundlage“.

Entsprechend dem Inhalt des zu vollstreckenden Verwaltungsakts differenziert das VwVG (ebenso z.B. das LVwVG BW, bay. VwZVG, VwVG NRW) zwischen:

  • der (weniger klausurrelevanten) Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten (sog. Leistungsbescheide), v.a. von Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie Zwangsgeldern, den Kosten der Ersatzvornahme, öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen (z.B. § 49a Abs. 1 VwVfG) etc. (§§ 1 ff. VwVG, §§ 13 ff. LVwVG BW, Art. 23 ff. bay. VwZVG, §§ 1 ff. VwVG NRW; sog. Beitreibung) und
  • der Erzwingung von sonstigen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 6 ff. VwVG, §§ 18 ff. LVwVG BW, Art. 29 ff. bay. VwZVG, §§ 55 ff. VwVG NRW; sog. Verwaltungszwang [im engeren Sinn]). Anders als Verwaltungsakte, die ein Ge- bzw. ein Verbot aussprechen (z.B. Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO), sind feststellende (z.B. Bescheid über das [Nicht-]Bestehen einer Staatsprüfung) und gestaltende (z.B. Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG; Rn. 55) Verwaltungsakte einer Vollstreckung dagegen weder bedürftig noch fähig. Vielmehr verwirklichen sie sich von selbst (ipso iure).

Beispiel:

Behörde B widerruft gem. § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG die dem Gastwirt G zunächst erteilte Gaststättenerlaubnis, weil dieser den Handel mit Drogen in seiner Gaststätte duldet. Gleichzeitig droht B dem G für den Fall der Betriebsfortsetzung ein Zwangsgeld in Höhe von 750 € an.

Die Zwangsgeldandrohung, eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, ist rechtswidrig, weil es sich bei dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt „Widerruf der Gaststättenerlaubnis“ um einen solchen mit rechtsgestaltender Natur - und damit um einen nicht vollstreckbaren Verwaltungsakt - handelt. Das hiermit zugleich eintretende Verbot, die Gaststätte weiter zu betreiben, resultiert vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz, vgl. § 2 Abs. 1 GastG. Die Androhung des Zwangsgelds wäre daher nur dann rechtmäßig gewesen, wenn B zusätzlich zur Entziehung der Gaststättenerlaubnis den G auch noch nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO zur - ihrerseits vollstreckungsfähigen - Unterlassung der weiteren Betriebsführung verpflichtet hätte (Schließungsverfügung).

Hinweis:

Zu einer Verknüpfung der beiden vorgenannten Vollstreckungsarten „Verwaltungszwang i.e.S.“ und „Beitreibung“ kommt es beispielsweise dann, wenn zur Durchsetzung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld verhängt wird und dieses mangels freiwilliger Zahlung durch den Betroffenen von der Behörde zwangsweise beigetrieben werden muss, vgl. Art. 31 Abs. 3 S. 1 bay. VwZVG, § 60 Abs. 3 S. 1 VwVG NRW (vgl. auch das Beispiel in Rn. 361).

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