Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts

In diesem Beitrag wird erläutert, was unter der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts zu verstehen ist und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, damit dieser wirksam wird. Du lernst, wie der Zugang des Verwaltungsakts und die dabei eingesetzten Formen den Wirksamkeitszeitpunkt bestimmen. Um die Grundlagen und Besonderheiten anschaulich zu machen, werden verschiedene Beispiele dargestellt, die typische Probleme bei der Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten thematisieren.

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Die in § 43 Abs. 1 VwVfG als Wirksamkeitsvoraussetzung des Verwaltungsakts genannte Bekanntgabe richtet sich nach § 41 VwVfG (Rn. 256 ff.), sofern das Gesetz nicht die förmliche Zustellung anordnet oder die Behörde von sich aus diese besondere Form der Bekanntgabe wählt, vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG, § 1 Abs. 2 VwZG (Rn. 264 ff.).

I. Bekanntgabe gem. § 41 VwVfG

Gem. § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, vgl. auch § 122 Abs. 1 S. 1 AO, § 37 Abs. 1 S. 1 SGB X.

Definition: Bekanntgabe:

Bekanntgabe ist die amtliche Eröffnung des Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen, d.h. der Tatsache des Ergehens und des Inhalts des Verwaltungsakts, mit Wissen und Wollen der Behörde , die den Verwaltungsakt erlässt.

Voraussetzung hierfür wiederum ist der Zugang des Verwaltungsakts. Darunter ist entsprechend § 130 Abs. 1 BGB zu verstehen, dass der Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (z.B. Einwurf des schriftlichen Verwaltungsakts in den Hausbriefkasten); die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten ist hierfür nicht nötig. Welcher Form sich die Behörde hierbei bedient (z.B. Zustellung einer Ausfertigung mit Zustellungsurkunde, Aufgabe mit einfachem oder eingeschriebenem Brief, Aushändigung, elektronische Übermittlung gem. § 3a VwVfG [Rn. 204], mündliche Verkündung), steht vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen oder Sachnotwendigkeiten in ihrem Ermessen. Während das Fehlen der Begründung, der Rechtsbehelfsbelehrung oder etwaiger Anlagen für die Wirksamkeit der Bekanntgabe unschädlich ist, wenn der Empfänger gleichwohl von der Vollständigkeit der übermittelten Regelung ausgehen muss, genügt das lediglich zufällige Bekanntwerden eines Verwaltungsakts für eine Bekanntgabe ebenso wenig wie private Mitteilungen oder eine informatorische Übermittlung vorab.

Hinweis:

„Der Verwaltungsakt ist eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung; er wird nicht schon mit seinem Erlass, sondern erst mit seiner Bekanntgabe an denjenigen wirksam, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Damit ist wie im Zivilrecht (§ 130 BGB) zwischen der Abgabe der Willenserklärung und deren Wirksamkeit durch Zugang zu unterscheiden.“

Beispiel:

Herr H und Frau F beantragen jeweils Sozialhilfe.

  • a) Bei einem persönlichen Gespräch am Stammtisch erfährt Herr H vom zuständigen Sachbearbeiter, dass sein Antrag abgelehnt worden ist.
  • b) Bei einem persönlichen Gespräch auf dem Sozialamt erfährt Herr H vom zuständigen Sachbearbeiter, dass beide Anträge abgelehnt worden sind. Dies berichtet Herr H der Frau F am nächsten Tag.
  • c) Der zuständige Sachbearbeiter S verfasst einen vollständigen Bescheid, in dem der Antrag von Frau F abgelehnt wird. Da sich S bei seiner Entscheidung allerdings nicht ganz sicher ist, möchte er vor dem Abschicken des Bescheids an F noch einmal Rücksprache mit seinem Vorgesetzten halten und lässt den Bescheid daher auf seinem Schreibtisch liegen. Nach Dienstschluss findet die Reinigungskraft R den Bescheid. R meint, der Bescheid sei versehentlich liegen geblieben und bringt ihn zur Post. Einen Tag später findet F den Bescheid in ihrem Briefkasten vor und nimmt enttäuscht vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis.

In Fall a) ist der Bescheid betreffend die Ablehnung des von Herrn H gestellten Antrags diesem nicht amtlich eröffnet und damit nicht bekannt gegeben worden, sondern durch eine private Äußerung des zuständigen Sachbearbeiters am Stammtisch. In Fall b) ist die Bekanntgabe des Frau F betreffenden Ablehnungsbescheids mangels behördlich veranlasster Kenntniserlangung nicht erfolgt. Ein entsprechendes Ergebnis gilt in Fall c), da die Eröffnung der ablehnenden Entscheidung nicht mit Wissen und Wollen der Behörde stattgefunden hat.

Nach Satz 1 des mit Wirkung vom 1.1.2017 neu eingefügten § 41 Abs. 2a VwVfG kann ein elektronischer Verwaltungsakt (Rn. 204) mit Einwilligung des Beteiligten (Rn. 162 ff.) dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze (Internet) abgerufen wird (Abrufverfahren). Dabei hat die Behörde gem. Satz 2 dieser Vorschrift zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann.

Zur v.a. bei Allgemeinverfügungen (Rn. 69) relevanten öffentlichen Bekanntgabe regelt § 41 Abs. 3 VwVfG das „Ob“ und § 41 Abs. 4 VwVfG das „Wie“. Letzteres ist dahingehend geregelt, dass der verfügende Teil („Tenor“; Rn. 54) des schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakts ortsüblich unter der Angabe bekannt gemacht wird, wo dieser und seine Begründung eingesehen werden können. Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird, siehe § 27a Abs. 1 S. 1, 2 VwVfG.

Hinweis:

Die Bekanntgabe speziell von regelnden Verkehrszeichen (§ 35 S. 2 Var. 3 VwVfG; Rn. 52, Rn. 63 und Rn. 69) erfolgt durch deren Aufstellung gemäß den bundesrechtlichen Spezialvorschriften insbesondere der §§ 39 Abs. 1,45 Abs. 4 StVO. Ist diese besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe derart erfolgt, dass der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der nach § 1 Abs. 1 StVO erforderlichen Sorgfalt das Verkehrszeichen mit einem „raschen und beiläufigen Blick“ zur Kenntnis nehmen kann, so ist es - abweichend von der früheren Rechtsprechung des BVerwG - gegenüber jedermann unabhängig davon wirksam, ob der Einzelne es tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht, sog. „Ringsumwirkung“ (so z.B. falls erst nach dem Abstellen des Pkw ein Halteverbotsschild aufgestellt wird; hierzu siehe Übungsfall Nr. 5). Dabei gelten für die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, weniger strenge Anforderungen als an solche, die den fließenden Verkehr regeln. Während Erstere insbesondere bei höherer Geschwindigkeit innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und erfasst, d.h. in ihrem Regelungsgehalt nach verstanden, werden können müssen, um ihr Regelungsziel zu erreichen, hat der Verkehrsteilnehmer bei Letzteren die Möglichkeit, sich auch noch beim Abstellen und Verlassen des Fahrzeugs ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Klarheit über das Vorhandensein und/oder den Inhalt namentlich eines Halte- bzw. Parkverbots zu verschaffen. Wird ein Verkehrszeichen infolge von Witterungseinflüssen oder Einwirkungen Dritter unkenntlich, so verliert es damit seine innere Wirksamkeit (fehlende Sichtbarkeit als auflösende Bedingung; Rn. 83 und Rn. 85); eine Aufhebung i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG vermag dagegen nur die Straßenverkehrsbehörde anzuordnen (actus contrarius -Gedanke).

1. Zeitpunkt

Um die andernfalls zu erwartenden Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des v.a. für den Lauf von Rechtsbehelfsfristen (z.B. §§ 70 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO) relevanten Bekanntgabezeitpunkts zu vermeiden (z.B. Verkündung des mündlichen bzw. Aushändigung des schriftlichen Verwaltungsakts), enthält § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG eine diesbezügliche Regelung. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am vierten****Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, vgl. ferner §§ 41 Abs. 2 S. 2, 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG und § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG.

Beispiel:

Aufgabe des schriftlichen Verwaltungsakts zur Post durch die Behörde am 14.12., Eintritt der Bekanntgabe gem. § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG vier Tage danach, d.h. am 18.12. Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO grundsätzlich am 18.1. um 24.00 Uhr, siehe § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Hs. 1 BGB. Ausnahme: Der 18.1. fällt auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend (Samstag). Dann endet die Klagefrist gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO mit dem Ablauf (24.00 Uhr) des nächstfolgenden Werktags.

Wie ein Umkehrschluss aus § 41 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 VwVfG zeigt, gilt diese Drei-Tages-Regel auch dann, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich bereits früher zugeht (anders: § 7 VwVfGBbg in den Fällen des § 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG).

Beispiel:

Im vorstehenden Beispiel geht der Verwaltungsakt tatsächlich bereits am 16.12. zu. Bekanntgabe gem. § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG gleichwohl erst am 18.12.

Dies leuchtet ein, dürfen dem Bürger aus der dem Interesse der Rechtsklarheit dienenden Vereinfachungsnorm des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG doch nur keine Nachteile erwachsen. Der Gewährung entsprechender Vorteile durch den Gesetzgeber stehen die insoweit einschlägigen Verfassungsbestimmungen (v.a. Art. 19 Abs. 4 S. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) dagegen nicht im Weg. Andererseits sieht § 41 Abs. 2 VwVfG allerdings auch keine Verschiebung des Zeitpunkts der Bekanntgabe auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktags vor, wenn der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Dies folgt insbesondere auch nicht aus § 31 Abs. 3 VwVfG , der als Fristenregelungen (Frist = Zeitraum) im Rahmen von § 41 Abs. 2 VwVfG, der einen Zeitpunkt (nämlich den der Bekanntgabe) bestimmt, richtigerweise schon überhaupt nicht anwendbar ist (str.).

Beispiel:

Nach dem Vorstehenden ändert sich am Ergebnis des in Rn. 258 gebildeten Beispielfalls auch dann nichts, wenn der 18.12. auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt.

Gem. § 41 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 VwVfG gilt die Vier-Tages Regel des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG allerdings dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Beispiel:

In dem in Rn. 258 gebildeten Beispiel geht der Bescheid tatsächlich erst am 19.12. zu. Bekanntgabezeitpunkt ist in diesem Fall abweichend von § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG nicht der 18.12., sondern gem. § 41 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 VwVfG der 19.12. Entsprechend verschiebt sich das Ende der Klagefrist nach hinten (nämlich auf den 19.1., sofern dieser kein Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Samstag ist).

Die bloße (schlichte) Behauptung, der Verwaltungsakt sei nicht bzw. nicht innerhalb von vier Tagen nach der Aufgabe zur Post zugegangen, reicht nach h.M. für sich allein für die Anwendbarkeit von § 41 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 VwVfG allerdings noch nicht aus. Erforderlich hierfür sei vielmehr der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs, d.h. einer Verzögerung des üblichen Postlaufs. Nur wenn der Nicht- bzw. der spätere Zugang plausibel dargelegt wird, greife die auch sonst geltende allgemeine Beweislastregel, dass im Zweifel die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt beweisen muss, vgl. § 41 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 VwVfG. An die Substantiierung der Behauptung des Nichtzugangs dürfen als negative Tatsache allerdings keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Hat die Behörde über die Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post keinen ordnungsgemäßen (sog. „Ab-“)Vermerk gefertigt (§ 4 Abs. 2 S. 4 VwZG fordert diesen ausdrücklich), so gilt § 41 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 VwVfG bereits im Fall des (einfachen) Bestreitens. Gelingt der Behörde der von ihr zu erbringende Beweis nicht, muss sie die Bekanntgabe des Verwaltungsakts (nochmals) bewirken. Verweigert der Empfänger jedoch die Annahme des schriftlichen Verwaltungsakts oder vereitelt er dessen Zugang anderweitig, so muss er sich aufgrund dieses treuwidrig en Verhaltens so behandeln lassen, als sei ihm der Verwaltungsakt ordnungsgemäß bekannt gegeben worden.

Im Abrufverfahren nach § 41 Abs. 2a VwVfG (Rn. 256) „gilt“ (Fiktion) der Verwaltungsakt nach Satz 3 dieser Vorschrift am Tag nach dem - tatsächlichen - Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt hingegen nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, so wird diese gem. § 41 Abs. 2a S. 4 VwVfG beendet mit der Folge, dass in diesem Fall die Bekanntgabe nicht bewirkt ist, siehe § 41 Abs. 2a S. 5 Hs. 1 VwVfG. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise (z.B. per Post oder durch elektronische Übermittlung) bleibt gem. § 41 Abs. 2a S. 5 Hs. 2 VwVfG unberührt. Durch diese Regelung soll zum einen verhindert werden, dass der Empfänger eine Bekanntgabe durch Unterlassen des Abrufs vereiteln kann, und zum anderen Streitigkeiten über den Zeitpunkt der wirksamen Bekanntgabe vermieden werden. Im Ergebnis eröffnet § 41 Abs. 2a VwVfG damit eine zusätzliche Möglichkeit der Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten, bei der die wirksame Bekanntgabe an dessen tatsächlichen Abruf geknüpft ist.

2. Personelle Reichweite

I.S.v. §§ 41 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG „bestimmt“ ist ein Verwaltungsakt für denjenigen, für den nach dem Inhalt der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung unmittelbar Rechte oder Pflichten begründet werden. Von diesem (Inhalts-)Adressaten zu unterscheiden ist der rein postalische Empfänger des Verwaltungsakts wie z.B. der Empfangsbote oder ein - ggf. durch bloße Anscheins-/Duldungsvollmacht - bevollmächtigter Rechtsanwalt. Diesem gegenüber „kann“ (Ermessen) die Bekanntgabe vorgenommen werden, siehe § 41 Abs. 1 S. 2 VwVfG (vgl. dagegen § 14 Abs. 3 S. 1 VwVfG: „soll“). Bei Geschäftsunfähigen (z.B. Kinder unter 7 Jahre) ist an den gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern gem. §§ 1626, 1629 BGB) als (Bekanntgabe-)Adressat bekanntzugeben.

Sind an mehrere Personen (z.B. Eheleute, Miteigentümer) adressierte Verwaltungsakte äußerlich in einem Schriftstück zusammengefasst (sog. zusammengefasster Bescheid) und liegt kein Fall gegenseitiger (ggf. konkludenter) Bekanntgabebevollmächtigung oder der Anscheinsvollmacht vor (eine gemeinsame Antragstellung reicht hierfür nicht aus), so bejaht die h.M. die vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden gesetzlichen Regelung umstrittene Frage, ob es insoweit für die Bekanntgabe - anders als bei der Zustellung (Rn. 265) - genügt, wenn eine einzige Ausfertigung an die betreffende Personenmehrheit übermittelt wird und jedes ihrer Mitglieder Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Verwaltungsakts hat.

Neben dem Inhaltsadressaten (Rn. 261) wird von einem Verwaltungsakt auch derjenige i.S.v. §§ 41 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG „betroffen“, auf den sich die im Verwaltungsakt getroffene Regelung auswirkt. Typische Beispiele hierfür sind die Verwaltungsakte mit Drittwirkung, vgl. § 80a VwGO. Wird einem derart (Dritt-)Betroffenen der Verwaltungsakt zwar bekannt gegeben (z.B. Nachbar N des Bauherrn B, dem die Behörde eine Baugenehmigung erteilt hat), der Dritte aber entgegen § 13 Abs. 2 VwVfG nicht durch Hinzuziehung auch zum Verfahrensbeteiligten, so liegt zwar ein Verfahrensfehler vor. Dem Eintritt der Wirksamkeit des Verwaltungsakts gegenüber dem Dritten steht dies jedoch nicht entgegen.

II. Zustellung i.S.d. VwZG

Sofern im Gesetz (z.B. § 10 Abs. 7 S. 1 BImSchG, § 20 S. 1 GrdstVG, § 13 Abs. 7 S. 1 VwVG) oder durch behördliche Anordnung - v.a. aus Beweisgründen bei Erlass etwa eines belastenden Verwaltungsakts (insoweit besteht Ermessen) - die Zustellung des Verwaltungsakts als besonders formalisierte Form der Bekanntgabe bestimmt wird (§ 1 Abs. 2 VwZG), richtet sich diese nicht nach § 41 Abs. 1 bis 4 VwVfG (siehe § 41 Abs. 5 VwVfG), sondern im Fall der Zustellung durch eine Bundesbehörde nach dem VwZG des Bundes (§ 1 Abs. 1 VwZG) bzw. bei Zustellung durch eine Landesbehörde oder durch eine unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaft (z.B. Gemeinde), Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nach dem VwZG des jeweiligen Landes (siehe z.B. § 1 Abs. 1 LVwZG BW, Art. 1 Abs. 1 bay. VwZVG, § 1 Abs. 1 LZG NRW; Ausnahme: § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO, wonach die Zustellung des Widerspruchsbescheids stets nach dem Bundes-VwZG erfolgt).

Definition: Zustellung:

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VwZG ist Zustellung die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments (i.d.R. die beglaubigte Abschrift des bei der Behörde verbleibenden Originals) in der im VwZG bestimmten Form.

Mittels dieser Förmlichkeit soll der Zugang des Verwaltungsakts beim Empfänger in besonders bedeutungsvollen Fällen gesichert und der Zugangszeitpunkt zweifelsfrei festgehalten werden.

Ausgeführt wird die Zustellung (Sonderarten: §§ 9, 10 VwZG) gem. § 2 Abs. 2 S. 1 VwZG regelmäßig durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post; vgl. § 33 PostG ), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde. Gerichtet werden „können“ (Ermessen) Zustellungen im Grundsatz an den Beteiligten selbst oder - falls vorhanden - an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten (Rn. 261). Sie „sind “ (gebundene Entscheidung) - insoweit abweichend von der Regelung bei der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 S. 2 VwVfG; Rn. 261) - an den Bevollmächtigten (v.a. Rechtsanwalt) zu richten, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, siehe § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG. Erfolgt die Zustellung im letztgenannten Fall gleichwohl unmittelbar an den Beteiligten, so ist sie unwirksam (zur Heilung dieses Mangels nach § 8 VwZG siehe Rn. 268); eine Rechtsbehelfsfrist beginnt nicht zu laufen. Wiederum in Abweichung von der - freilich umstrittenen - Rechtslage bei der Bekanntgabe muss bei der Zustellung an mehrere Adressaten grundsätzlich (Ausnahme z.B. § 10 Abs. 3 AsylVfG) jeder einzelne von diesen in den Besitz einer eigenen Ausfertigung gelangen, sofern keine entsprechende Zustellungsbevollmächtigung vorliegt. „Denn die Zustellung besteht in der Übermittlung eines Dokuments zur alleinigen Verfügungsgewalt“, d.h. jeder Empfänger muss ein Exemplar für sich allein erhalten.

Beispiel:

Die Eheleute E wurden als Eigentümer eines Grundstücks in einem für sie beide bestimmten Schriftstück zu einem Beitrag in Höhe von 12 000 € herangezogen. Der Bescheid wurde ihnen als Einschreiben mit Rückschein zugesandt. Handelt es sich hierbei um eine vorschriftsmäßige Zustellung i.S.d. VwZG?

Nein. Die Übersendung des Bescheids in einem für beide Eheleute bestimmten Schriftstück als Einschreiben mit Rückschein stellt keine vorschriftsmäßige Zustellung dar. Zwar ist die Übersendung mit der Post durch Einschreiben mit Rückschein in den hier anwendbaren §§ 2, 4 Abs. 1 VwZG als zulässige Zustellungsform vorgesehen. Die Übersendung nur eines Schriftstücks für mehrere Empfänger vermag aber die Erreichung des Zwecks der Zustellung nicht sicherzustellen. Dieser Zweck liegt darin, dass der Empfänger - bei einer Mehrzahl von Empfängern jeder von ihnen - das Schriftstück in die Hand bekommt und auch solange in der Hand behalten kann, als es für die Entschließung über einen Rechtsbehelf und - über die Rechtsbehelfsfrist hinaus - zur Vergewisserung über den Inhalt der zu erfüllenden Verpflichtung notwendig ist. Die Übersendung nur eines Schriftstücks für mehrere Empfänger stellt daher auch gegenüber demjenigen, der das Schriftstück ausgehändigt bekommen hat, keine wirksame Zustellung dar, weil nicht gesichert ist, dass er das Schriftstück auch selbst behalten und nicht dem anderen Betroffenen aushändigen wird. Schließlich war die Übersendung des Beitragsbescheids als Einschreiben mit Rückschein in einer Ausfertigung an die beiden Eheleute hier auch nicht deswegen wirksam, weil diese sich gegenseitig bevollmächtigt hätten. Insbesondere ergibt allein die Tatsache, dass es sich um Eheleute handelt und diese in einem gemeinsamen Haushalt leben, noch keine gegenseitige Bevollmächtigung.

Von den im VwZG als gleichrangig und -wertig vorgesehenen Zustellungsformen, zwischen denen die Behörde nach ihrem Ermessen wählen kann (§ 2 Abs. 3 S. 1 VwZG), sind als in der Praxis wichtigste zu nennen:

  • Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, § 3 VwZG: Hierbei übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Der Postbedienstete übergibt dann das Schriftstück an den Adressaten, beurkundet die Zustellung und leitet diese Urkunde (zwingend notwendiger Inhalt: § 182 Abs. 2 ZPO) an die Behörde zurück. Trifft der Zusteller die Person, der zugestellt werden soll, nicht an, gelangen die Vorschriften der §§ 178 bis 181 ZPO über die Ersatzzustellung zur Anwendung. Die Zustellungsurkunde entfaltet die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, vgl. § 418 ZPO;
  • Zustellung durch die Post mittels Einschreiben, § 4 VwZG: Mittels Einschreiben kann ein Dokument durch die Post entweder durch Übergabe (Übergabe-Einschreiben) oder durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post (nach denen - und nicht nach den §§ 178 ff. ZPO - sich im Rahmen des § 4 VwZG auch die Übergabe an einen Ersatzempfänger richtet) daneben noch vorgesehene „Einlegen in einen für den Empfänger bestimmten und ausreichend aufnahmefähigen Hausbriefkasten“ (Einwurf-Einschreiben) genügt für eine Zustellung nach § 4 VwZG hingegen nicht. Der bei Erfolglosigkeit des Zustellungsversuchs regelmäßig erfolgende Einwurf eines bloßen Benachrichtigungsschreibens in den Briefkasten des Empfängers bewirkt noch keinen Zugang des Einschreibens, welches sich in diesem Fall ja noch auf der Post befindet. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt (seit 01.01.2025) das Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post - dieser ist in den Akten zu vermerken - als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (zur Parallelvorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1, 3 VwVfG siehe Rn. 258 ff.);
  • Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis, § 5 VwZG: Bei der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger aus, der daraufhin ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben hat. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem (Umschlag des auszuhändigenden) Dokument(s). Über § 5 Abs. 2 S. 1 VwZG finden die §§ 177 bis 181 ZPO betreffend die Ersatzzustellung Anwendung. Zur Nachtzeit (21 bis 6 Uhr), an Sonn- und allgemeinen Feiertagen darf nach § 5 Abs. 1, 2 VwZG im Inland nur mit Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden, welche bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen ist. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist gem. § 5 Abs. 3 S. 4 VwZG gleichwohl dann wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird. Erleichterungen der Zustellung sind in § 5 Abs. 4 VwZG (bzgl. bestimmter „vertrauenswürdiger Institutionen und Personen“ ) und in § 5 Abs. 5, 6 VwZG (elektronische Zustellung) geregelt. Zu Letzterer siehe auch § 5a VwZG betreffend die elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste.

III. Fehlerfolgen

Fehlt es an den Voraussetzungen der Bekanntgabe überhaupt (Rn. 256; z.B. Bescheid geht auf dem Postweg verloren), so wird der betreffende Verwaltungsakt gem. § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG von vornherein nicht wirksam (Rn. 253). Dasselbe gelte nach zum Teil vertretener Auffassung ebenfalls dann, wenn die Bekanntgabe als solche zwar erfolgt, dies jedoch in (verfahrens- oder form-)fehlerhafter Weise geschehen ist. Hiernach sei der Verwaltungsakt aufgrund des Fehlers bei der Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und für diesen mithin nicht wirksam; ist der Verwaltungsakt auch sonst niemandem gegenüber wirksam bekannt gegeben worden, sei er überhaupt nicht existent, so dass in Fällen dieser Art der Behörde mangels gesetzlich vorgesehener Heilungsmöglichkeit keine andere Möglichkeit bliebe, als die Bekanntgabe ordnungsgemäß - mit Wirkung ex nunc  - nachzuholen. Demgegenüber differenziert die h.M. insoweit nach der Schwere des Fehlers: Bei weniger schweren Fehlern sei der Verwaltungsakt wirksam (da er ja bekannt gegeben wurde), jedoch rechtswidrig (z.B. wegen eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 VwVfG; Rn. 204), mit der Möglichkeit der Fehlerheilung (analog § 8 VwZG trotz fehlender Regelung in § 45 Abs. 1 VwVfG; Rn. 268) bzw. der Unbeachtlichkeit des Fehlers nach § 46 VwVfG (Rn. 282 ff.); auch würden die Rechtsbehelfsfristen nicht in Lauf gesetzt. Nur bei schweren Bekanntgabefehlern i.S.v. § 44 Abs. 1, 2 VwVfG (Rn. 270 ff.) sei der nicht ordnungsgemäß bekannt gegebene Verwaltungsakt nichtig und somit gem. § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam.

Was speziell einen Verstoß gegen die jeweils einschlägige Zustellungsvorschrift anbelangt (Rn. 264 ff.), so sieht § 8 VwZG ausdrücklich eine weitgehende Heilungsmöglichkeit von Zustellungsfehlern vor. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten (das ist derjenige, an den die Zustellung nach dem Gesetz zu richten war, vgl. § 189 ZPO) tatsächlich zugegangen ist. Ob es hierfür allein auf das - ggf. rein zufällig eintretende - Ergebnis des Zugangs ankommt oder ob dieser vielmehr mit Wissen und Wollen der Behörde erfolgen muss, ist ebenso streitig wie die Frage, ob § 8 VwZG über seinen an sich nur Fehler im Zustellungsvorgang erfassenden Wortlaut hinaus aus teleologischen Gründen auf Mängel am Zustellungsobjekt entsprechend angewendet werden kann.

Beispiel:

Im Hinblick auf den in Rn. 265 gebildeten Beispielsfall ist umstritten, ob eine Heilung nach § 8 VwZG in Betracht kommt. Mit der Begründung, dass dies nur im Fall einer fehlerhaften Zustellung möglich sei, es vorliegend aber an einer Zustellung überhaupt fehlt, wird diese Frage teilweise verneint. Demgegenüber hat der VGH Kassel im zugrunde liegenden Urteil insoweit für Recht erkannt: Zwar ist es zutreffend, dass eine Heilung nach § 8 VwZG „eine zwar fehlerhafte, aber doch ,erfolgreiche‘ Zustellung verlangt, dass also der Empfänger das Schriftstück so erhalten hat, wie er es bei vorschriftsmäßiger Zustellung erhalten haben würde. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, darf aber nicht von überspitzten, der Lebenswirklichkeit nicht entsprechenden Vorstellungen […] ausgegangen werden. Auch der einzige Adressat eines zuzustellenden Schriftstücks, dem dieses fehlerfrei förmlich zugestellt worden ist, wird dieses nicht dauernd bei sich tragen […]. Die meisten werden vielmehr das zugestellte Schriftstück zunächst einmal in der Wohnung oder in ihren Geschäftsräumen zur Seite legen, um sich dann in einem passenden Augenblick damit zu beschäftigen […]. Während derjenigen Zeiträume, in denen das Schriftstück auf diese Weise beiseitegelegt ist, kann auch ein anderer Adressat, der zu den gleichen Räumen Zutritt hat, wie das bei Ehegatten meistens der Fall ist, das Schriftstück lesen und sich über seinen Inhalt und die Aussichten eines Rechtsbehelfs klarwerden.“

Hinweis:

„Gemäß § 1 Abs. 2 [VwZG] wird zugestellt, wenn dies entweder durch Rechtsvorschrift so bestimmt ist oder die Behörde die Zustellung im Einzelfall besonders angeordnet hat. Daraus ergibt sich, dass ein Mangel bei der Zustellung nicht danach bewertet werden kann, ob die Zustellung gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist […]. Hätte der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen einem Fehler bei der gesetzlich vorgeschriebenen und der […] behördlich bestimmten Zustellung vornehmen wollen, so stünde es in § 8 [VwZG].“ „Auch in diesem Fall [der behördlich angeordneten Zustellung] kann eine fehlerhafte Zustellung [daher] nicht in eine fehlerfreie Bekanntgabe umgedeutet werden.“ Vielmehr kommt auch insoweit nur die Heilung gem. § 8 VwZG in Betracht, d.h. die Behörde kann nicht ersatzweise auf § 41 VwVfG zurückgreifen.

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