Die Abgrenzung von Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang

In diesem Beitrag lernst Du, wie Du zwischen Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang unterscheiden kannst – zwei wichtige Konzepte im polizei- und ordnungsrechtlichen Handeln. Dir wird eine Abgrenzungsformel vorgestellt, die dabei hilft, praktische Fälle zu analysieren, insbesondere wenn es um die Frage der Kostenpflichtigkeit für den Betroffenen geht. Beispiele verdeutlichen, wie behördliche Maßnahmen differenziert bewertet werden können, sei es durch körperliche Einwirkung auf Personen oder durch Eingriffe in Sachen.

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Die Abgrenzung zwischen Ersatzvornahme (in Form der Selbstvornahme; Rn. 348) und unmittelbarem Zwang (Rn. 350) wird v.a. dann relevant, wenn nach den jeweils einschlägigen Vorschriften nur Erstere - nicht aber auch Letzterer - für den Betroffenen kostenpflichtig ist. Nach einer in der Literatur vorgeschlagenen Abgrenzungsformel liege im Fall der körperlichen Einwirkung auf Personen stets unmittelbarer Zwang vor, wohingegen bei der Einwirkung auf Sachen zu differenzieren sei: Stimmt die behördliche Maßnahme mit derjenigen Handlung überein, zu deren Vornahme der Betroffene verpflichtet ist, so sei eine Ersatzvornahme gegeben (Identitätstheorie; z.B. Öffnen der Tür mit Ersatzschlüssel). Geht die Behörde dagegen anders vor als es der Pflichtige getan hätte (z.B. Öffnen der Tür durch Aufbrechen), so handele es sich um unmittelbaren Zwang. Letzterer ist ferner dann zu bejahen, wenn die behördliche Maßnahme (z.B. Betriebsschließung) nur dazu dient, den Pflichtigen zur Befolgung einer Handlungspflicht (z.B. Erfüllung einer immissionsschutzrechtlichen Auflage) zu veranlassen.

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